Schwerpunkt
Naturheilpraxis 08/2018

Information über die homöopathische Therapie

Umsetzung des Patientenrechtegesetzes

Das Patientenrechtegesetz verlangt vom Behandler unter anderem, dass er den Patienten über die Therapie informiert, die erfolgen soll. Wie das am Beispiel der Homöopathie aussehen kann, wird in diesem Artikel gezeigt.

Ein Beitrag von Roger Rissel
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Das Patientenrechtegesetz stärkt die Selbstbestimmung des Patienten. Mit dem Gesetz werden selbstverständliche Qualitäten in der Patienten-Therapeuten-Beziehung deutlich gemacht, wie sie auch in der vorausgehenden Rechtsprechung zugrunde gelegt waren. Eine daraus resultierende Informationspflicht ist, dem Patienten die wesentlichen Umstände der Therapie zu erläutern (s. Kasten, § 630c).

Neben Informationen, die die Krankheit des Patienten betreffen, ist demnach auch über die Therapie zu informieren, worum es in diesem Beitrag vorrangig geht. So stellt sich für den mit Homöopathie therapierenden Kollegen die Frage, worüber er im Detail seine Patienten informieren sollte.

§ 630c des Patientenrechtegesetzes (Auszug)

Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten

(1) Behandelnder und Patient sollen zur Durchführung der Behandlung zusammenwirken.

(2) Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen […] (1).