Praxisführung
Naturheilpraxis 11/2022

Der Hygieneplan – unbeliebt, aber notwendig

Gut vorbereitet für die Praxisbegehung – die wichtigsten Anforderungen an Praxisausstattung und Personalhygiene

Jeder Heilpraktiker muss in seiner Praxis einen Hygieneplan vorhalten. Dort dokumentiert er alle Daten und Abläufe, die für die individuelle Praxishygiene relevant sind. Auf Nachfrage oder bei Begehung der Praxis durch Mitarbeiter des Gesundheitsamtes muss der Hygieneplan vorgelegt werden. An Praxen, in denen auch invasiv gearbeitet wird, werden besondere zusätzliche Ansprüche an den Hygieneplan gestellt. Wie er gelingen kann und worauf der Praxisbetreiber zu achten hat, darüber haben wir mit Heilpraktikerin und Rechtsanwältin Monika Jochner gesprochen.

Im Gespräch mit Monika Jochner
Lesezeit: ca. 11 Minuten
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Hygiene ist für jeden Heilpraktiker ein wichtiges Thema. Die hygienischen Grundanforderungen sind für Heilpraktikerpraxen dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) und der Medizinhygieneverordnung der einzelnen Bundesländer (MedHygV) zu entnehmen. Die Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) stellen den derzeit aktuellen Stand der Wissenschaft dar und sind von den Betreiberinnen und Betreibern medizinischer Einrichtungen umzusetzen. Ein weiteres wichtiges Regelwerk sind die TRBA 500 (Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe).

Frau Jochner, worum geht es beim Hygieneplan, braucht jeder Heilpraktiker einen Hygieneplan und gibt es Musterpläne?

Für jeden Praxisinhaber heißt die Beachtung der Hygienevorschriften, dass er ein nachvollziehbares Hygienemanagement in seiner Praxis etablieren muss. Dieses wird in einem sogenannten Hygieneplan dokumentiert. Insbesondere invasiv tätige Heilpraktiker müssen einen aktuellen Hygieneplan vorhalten. Das Dokument enthält objektiv nachvollziehbare Verfahrensanweisungen, die zur eigenen rechtlichen Absicherung dienen. Der Hygieneplan ist als standardisiertes Muster beim Kompetenzzentrum für Hygiene und Medizinprodukte erhältlich. In der Regel halten auch die Berufsverbände für Heilpraktiker eine Mustervorlage bereit. Der Praxisinhaber muss als Autor erkennbar sein. Dabei ist darauf zu achten, dass dieser Plan wirklich den Praxisablauf abbildet und inhaltlich z. B. den invasiven Tätigkeiten entspricht. Vorgefertigte, nicht individuell angepasste Musterpläne sind nicht ausreichend. Veränderungen im Praxisablauf müssen sofort dokumentiert werden. In jährlichen Intervallen sollte auch vermerkt werden, dass sich nichts geändert hat. In München ist z. B. ein Inhaltsverzeichnis mit Seitenzahl erwünscht. Inhaltlich sollten auch entsprechende Personalschulungen und -einweisungen durch Unterschriften der Mitarbeiter dokumentiert werden.

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