Finanzen & Recht
Naturheilpraxis 02/2023

Der Behandlungsvertrag

So emanzipiere ich mich vom GebüH

Die Unsicherheiten und Wissenslücken in puncto Abrechnung werden immer größer. Hinzu kommt, dass die aktuelle wirtschaftliche Lage es noch schwerer macht, mit dem zurechtzukommen, was das GebüH herzugeben scheint. Ist ein schriftlicher Behandlungsvertrag die Lösung der Abrechnungsprobleme?

Ein Beitrag von Cynthia Roosen
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Das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) ist das Ergebnis einer statistischen Erhebung Anfang der 1980er-Jahre. Die Väter dieses Verzeichnisses waren vermutlich bemüht, dem Ganzen einen offiziellen Anstrich zu geben und haben ein paar Kommentare (Ziffern 4, 5 und 17.1) aus der GOÄ übernommen. Das Wort „Verzeichnis“ zeigt uns aber, dass es eben nur ein solches und keine Ordnung mit Gesetzescharakter ist. Eine Gebührenordnung haben die verkammerten Berufe, unter anderem Ärzte, Rechtsanwälte und Steuerberater. Diese Gebührenordnungen legen fest und sind wie ein Gesetz. Unser Verzeichnis hingegen ist so unverbindlich, wie wenn man alle Münchner Friseure nach ihren Preisen befragen und daraus ein statistisches Verzeichnis machen würde. Dann hätte man zwar den Durchschnitt, könnte aber den einzelnen Friseur nicht darauf festlegen. Genau so verhält es sich mit dem GebüH.

Das Bundeskartellamt hat uns Heilpraktikern untersagt, ein neues GebüH zu schaffen – unter Androhung einer Millionenstrafe. Warum? Das wäre schlichtweg eine illegale Preisabsprache. Die einzige Möglichkeit, eine Verbesserung zu bewirken, wäre eine neue statistische Erhebung. Dabei müsste regional erfasst werden, welche Beträge üblicherweise von Heilpraktikern in dieser Region für bestimmte Leistungen berechnet würden. Dann gäbe es eine neue Grundlage für die Feststellung der „üblichen Vergütung“.