Informationen zur Maskenpflicht

Das Bayerische Staatsministerium beantwortet häufig gestellte Fragen zu SARS-CoV-2 auf seiner Homepage. Nachfolgend zitieren wir in gekürzter Form einige Antworten zu Fragen rund um die Maskenpflicht:
- In Arzt- und Zahnarztpraxen und in allen sonstigen Praxen gilt die Maskenpflicht ab 11. Mai 2020 grundsätzlich auch für das Personal, die Kunden und ihre Begleitpersonen. Nur, wenn die Art der medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen das Tragen einer Maske nicht zulässt, entfällt die Pflicht.
- Bei verschiedenen dermatologischen Erkrankungen im perioralen Bereich kann das Tragen einer Alltags-Maske möglicherweise zu einer Verschlechterung der Symptomatik führen. In derartigen Fällen ist aus hautärztlicher Sicht geboten, zwischendurch viel Luft an die Haut zu lassen, damit das okklusive Milieu vermindert wird, feuchte Alltags-Maske zeitnah zu wechseln und eine dem jeweiligen Erkrankungsbild angemessen dermatologische Therapie nach Konsultation des Hautarztes konsequent durchzuführen. Zu beachten sind Allergien gegen Bestandteile einer Alltags-Maske. Aus Sicht der Dermatologen, gibt es auch hier immer Ausweichmöglichkeiten, auf Synthetikfasern sollte verzichtet werden.
- Eine Maske muss ausnahmsweise dann nicht getragen werden, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Dies kann unter Umständen bei einem Asthmatiker der Fall sein. Die Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen ist jedoch glaubhaft zu machen. Dies kann durch eine (formlose) ärztliche Bestätigung erfolgen.
Weitere Antworten zu häufig gestellten Fragen rund um die Corona-Thematik finden Sie auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums. (ab)
Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Die jeweiligen Verordnungen und Allgemeinverfügungen, die in Ihrer Region gelten, finden Sie auf der Seite Ihres Bundeslandes. Hier finden Sie die Links zu den einzelnen Bundesländern.
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