Corona–Pandemie: Ausgangsbeschränkung und Besuch einer Heilpraktikerpraxis

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege gab am 20.03.2020 eine Allgemeinverfügung bekannt, welche der Ausbreitung der Corona–Pandemie entgegenwirken soll. Diese Allgemeinverfügung trat am 21.03.2020, 00:00 Uhr in Kraft.
Punkt 1 der Verfügung: „Jeder wird angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten.“
Im Weiteren werden Untersagungen aufgeführt und unter Punkt 5 triftige Gründe, welche das Verlassen der eigenen Wohnung rechtfertigen:
„5. Triftige Gründe sind insbesondere:
a) die Ausübung beruflicher Tätigkeiten,
b) die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen
(z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt) […]“
Der Besuch bei Heilpraktikern fällt unter die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen. Heilpraktikerleistungen dürfen weiterhin in Anspruch genommen werden. (ab)
Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Link zur Allgemeinverfügung: https://n.rpv.media/f9
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