Was tun, wenn die Corona-Krise die Praxis betrifft?

Dürfen Praxen geöffnet bleiben? Welche finanziellen Hilfen gibt es? Was, wenn man als Praxisinhaber selbst in Quarantäne muss?
Das Coronavirus ist medial bereits seit Wochen allgegenwärtig und durch die von der Bundesregierung erlassene Vereinbarung zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich wird das Thema nun auch im Alltag omnipräsent sein. Die angeordneten staatlichen Maßnahmen bedeuten einen harten Einschnitt in berufliches wie privates Leben.
Für Heilpraktiker wichtig zu wissen: ihre Praxen müssen (vorerst) nicht geschlossen werden. In der Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland steht explizit, dass „alle Einrichtungen des Gesundheitswesens […] unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet“ bleiben. Nach Infektionsschutzgesetz besteht für Heilpraktiker jedoch ein Behandlungsverbot von Coronavirus-Verdachtsfällen und -Erkrankungen. Zudem gilt die Meldepflicht bei Verdacht auf Corona-Infektionen.
Aber was, wenn die Patienten aus Angst vor Ansteckung Termine absagen? Wenn ein Behandlungsvertrag geschlossen wurde, in dem die fristgerechte Absage von Terminen geregelt wird (z. B. 24-Stunden-Regel), können kurzfristig abgesagt Termine in Rechnung gestellt werden. Ist das nicht der Fall, ist mit einem Verdienstausfall zu rechnen. Das Problem: Für diesen Fall gibt es bisher keine unmittelbaren staatlichen Hilfen. Es gibt jedoch einen Liquiditätsplan von Bund und Ländern, der Unternehmer und Freiberufler bei der Bewältigung der Corona-Krise unterstützen soll. Die Sonderprogramme werden vor allem über die KfW-Bank abgewickelt, aber auch die Hausbank und Landes-Wirtschaftsministerien können Auskunft erteilen.
Wenn man selbst betroffen ist und in Quarantäne muss, gilt nach dem Infektionsschutzgesetz auch für Selbstständige und Freiberufler, dass ihnen der Verdienstausfall erstattet wird (§ 56 IfSG). Die Entschädigung orientiert sich hierbei am letzten Jahreseinkommen. Ansprechpartner ist in diesem Fall das zuständige Gesundheitsamt. Besteht eine Betriebsausfall-/ Betriebsunterbrechungsversicherung, empfiehlt es sich, den Versicherer zwecks möglicher Kostenübernahme zu kontaktieren.
Werden angestellte Praxismitarbeiter unter Quarantäne gesetzt, werden sie krankgeschrieben und es greift das Lohnfortzahlungsgesetz. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall zur Entgeltfortzahlung verpflichtet (§ 615 Satz 3 BGB), kann sich die Kosten im Nachhinein jedoch durch die Behörden erstatten lassen. (jg)
Quellen und weitere Informationen:
- Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (BPA), Pressemitteilung 96 vom 16. März 2020: Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland.
- Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW): KfW-Corona-Hilfe.
- Bundeswirtschaftsministerium (BMWi): Auswirkungen des Coronavirus: Informationen und Unterstützung für Unternehmen.
- Verband der Gründer und Selbstständigen Deutschland e.V. (VGSD): Auch Selbstständige und Freiberufler werden bei Quarantäne entschädigt.
- Freie Heilpraktiker e.V.: Corona, Praxisausfall, Praxisschließung und Quarantäne.
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