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Zum 1. März ist die Masern-Impfpflicht in Kraft getreten, die auch Heilpraktiker- und Arztpraxen betrifft. Ab sofort dürfen nur noch Mitarbeiter neu eingestellt werden, welche die zweifache Mehrfachimpfung Masern-Mumps-Röteln (MMR) bzw. ausreichende Immunität gegen den Masernerreger nachweisen können. Die Nachweispflicht gilt für alle Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren wurden. Bei früheren Jahrgängen zeigen Daten des Robert Koch-Instituts (RKI), dass eine ausreichende Immunität aufgrund durchgemachter Wildvirusinfektionen besteht. Ausgenommen von der Impfpflicht sind Personen mit einer absoluten Kontraindikation gegen die Impfung, etwa mit einem Immundefekt oder einer schweren Immunsuppression. Sie müssen die Kontraindikation mit einem ärztlichen Attest nachweisen. Für den Praxisinhaber und bereits angestellte Mitarbeiter gilt eine Nachweisfrist bis spätestens 31. Juli 2021. Der Nachweis erfolgt über den Impfausweis, oder bei Unsicherheit über den eigenen Impfstatus via Titer-Bestimmung. Für die Einhaltung der Impfpflicht ist der jeweilige Praxisinhaber verantwortlich. Mitarbeiter müssen ihm gegenüber nachweisen, dass sie geimpft sind. Der Praxisinhaber muss den Nachweis über die Einhaltung der Impfpflicht nicht aktiv erbringen, ihn auf Anforderung des Gesundheitsamtes jedoch für das gesamte Personal vorlegen können. Die Einhaltung der Masern-Impfpflicht in Praxen wird von den Gesundheitsämtern stichprobenartig kontrolliert. (jg)

Quelle: Bundesgesundheitsministerium

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